Allgemeine Geschäftsbedingungen der MSD AG §1 Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MSD AG (Geschäftsanschrift: Stollenberg 8, 77770 Durbach) gelten für alle Geschäfte der MSD AG mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs 1 BGB. (2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen sind nur gültig, sofern die MSD AG ausdrücklich und in Schriftform ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MSD AG gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der MSD AG mit einem Besteller sowie auch dann, wenn die MSD AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. (3) Individuell zwischen der MSD AG und dem Besteller getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor den Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der MSD AG maßgeblich.
§2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Die Angebote der MSD AG sind unverbindlich und freibleibend. (2) Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von der MSD AG schriftlich bestätigt sind. Entsprechendes gilt auch für telefonische und mündliche Abmachungen und Zusicherungen. Auch Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die MSD AG. Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur Eigenschaften, die ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind. (3) Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für die MSD AG nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung. (4) Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die MSD AG. Für vorgeschriebene Maße behält sich die MSD AG einen durch die Anfertigung gebotenen Spielraum vor. Besondere Anforderungen, genaue Maßhaftigkeit, sind in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. (5) An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die MSD AG Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an die MSD AG zurück zu senden. (6) Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
§3 Umfang der Lieferung (1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der MSD AG maßgebend. (2) Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies schriftlich vereinbart ist. Sollten aufgrund der am Betriebsort der gelieferten Waren geltenden Gesetze und Regelungen Schutzvorrichtungen für deren Betrieb empfohlen oder obligatorisch sein, so ist der Besteller für deren Anschaffung, fachmännische Installation und einwandfreie Funktionsweise verantwortlich. (3) Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen keiner Mitteilung durch die MSD AG. (4) Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar sind. (5) Die MSD AG ist zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbarem Umfang berechtigt.
§4 Preise (1) Die Preise der MSD AG gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage der Fakturierung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt, und zzgl. etwaiger Steuern, Zölle und sonstiger öffentlicher Abgaben im Lande des Kunden. (2) Preise oder Zuschläge für Versand und Transporte sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen. (3) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so ist die MSD AG berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
§5 Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der MSD AG nichts anderes ergibt, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen als vereinbart: a) Bezüglich verkaufter Dampfkessel und Dämpfsysteme (inkl. ggf. weiterer mitverkaufter Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Zubehör und Inbetriebnahme, und unbeschadet der Höhe der Auftragssummenhöhe) sowie b) bezüglich anderer verkaufter Standardartikel deren Auftragsumme EUR 10.000,– (exklusive ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer) übersteigt: 40% der Auftragssumme zur Zahlung fällig bei Auftragserteilung 60% der Auftragssumme zur Zahlung fällig nach Fertigstellung des Auftrags und vor Auslieferung c) Im Übrigen sind die Rechnungen der MSD AG innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. (2) Sämtliche Rechnungen der MSD AG sind ohne jeden Abzug zu bezahlen. (3) Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die MSD AG über den Betrag endgültig verfügen kann. (4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden behält sich die MSD AG vor. (5) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. (6) Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, seiner Zahlungseinstellung oder bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers werden alle Forderungen der MSD AG, auch die etwa gestundeten, sofort zur Zahlung fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen hat. Die MSD AG ist bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigt, zu verlangen, dass dieser der MSD AG ausreichende Sicherheitsleistungen zur Verfügung stellt, soweit die Erfüllung der Zahlungsansprüche der MSD AG aufgrund der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet ist. Hat der Besteller trotz einer von der MSD AG hierfür gesetzten angemessenen Frist bis zum Ende dieser Frist keine ausreichende Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt oder die zu besichernden Zahlungsansprüche der MSD AG nicht bezahlt, ist die MSD AG ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§6 Lieferzeit (1) Für die Dauer der Lieferzeit sind ausschließlich die Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung der MSD AG maßgebend. Sollten in der schriftlichen Auftragsbestätigung mehrere Angaben zur Lieferzeit vorhanden sein, so gilt ausschließlich die Angabe der längsten Lieferzeit. (2) Die mit der MSD AG vereinbarte Lieferzeit beginnt erst nach der vollständigen Klärung des Auftrages, insbesondere aller technischen und kaufmännischen Fragen, und nach Erfüllung aller für die Auslieferung erforderlichen Verpflichtungen des Bestellers, frühestens jedoch nach Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der MSD AG und nach vollständigem Eingang der gegebenenfalls von dem Besteller zu erbringenden Anzahlungsleistung gemäß oben § 5 Abs. 1 Buchst. a) und b). Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der MSD AG verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. (3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf nicht richtige bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung oder unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse etc. zurückzuführen, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung und bei Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Bestellers. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert. (4) Gerät die MSD AG im Übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Auftragswertes der rückständigen Lieferung beanspruchen. Ein Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. (5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist die MSD AG berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in ihren Werken berechnet die MSD AG mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten. Die MSD AG ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
§7 Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die MSD AG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Für Transportschäden übernimmt die MSD AG keine Haftung. (2) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die die MSD AG nicht zu vertreten hat, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. (3) Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt.
§8 Verpackung und Versand (1) Die Waren werden nach dem Ermessen der MSD AG in handelsüblicher Weise verpackt und versandt. Die MSD AG haftet nicht für die Einhaltung internationaler Verpackungsvorschriften. (2) Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmaterials in wiederverwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage. (3) Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. (4) Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die die MSD AG nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei der MSD AG oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
§9 Inbetriebnahme (1) Die bei der Inbetriebnahme entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. (2) Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller. (3) Die Inbetriebnahme darf nur durch hierfür geschultes Personal und unter Beachtung der einschlägigen Bedienungsanleitung durchgeführt werden.
§10 Gewährleistung (1) Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hierzu gehört auch die Überprüfung aller Schrauben nach Festigkeit (z.B. Fahrgestell, Felge, Überhitzer, etc.) nach dem Gefahrenübergang. Die MSD AG behält sich das Recht vor, angezeigte Mängel selbst zu prüfen. Hierfür kann die MSD AG nach ihrer Wahl eine Rücksendung des bemängelten Liefergegenstandes in das Werk der MSD AG verlangen oder eine Vorort Prüfung am Sitz des Bestellers durchführen. (2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Verzögert sich die Verladung bzw. der Versand infolge von Umständen, die die MSD AG nicht zu vertreten hat, beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft. (3) Im Gewährleistungsfall wird die MSD AG den Mangel mittels Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Der Besteller hat der MSD AG stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben; andernfalls ist die MSD AG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Ein Gewährleistungsrecht auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. (4) Die MSD AG trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der MSD AG eintritt. (5) Für gebrauchte Liefergegenstände bzw. gebrauchte Teile der Liefergegenstände ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. (6) Keine Haftung wird insbesondere auch in folgenden Fällen von der MSD AG übernommen: Schäden infolge von – eigenmächtigen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, welche ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MSD AG vorgenommen wurden; – ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage sowie fehlerhafter Inbetriebnahme und Inbetriebnahme unter Nichtbeachtung der Bestimmung unter oben § 9 Abs. 3 durch den Besteller oder Dritte – Verschleiß bzw. natürlicher Abnutzung; – fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, äußerlicher Einflüsse; sowie – Transportschäden. (7) Insoweit Mängel Liefergegenstände bzw. Teile der Liefergegenstände betreffen, die nicht in eigener Fertigung von der MSD AG hergestellt wurden, beschränkt sich die Gewährleistung der MSD AG gegenüber dem Besteller auf Ansprüche, welche der MSD AG aufgrund der jeweiligen Vereinbarung mit dem Hersteller oder dem Zulieferanten gegenüber diesen zustehen. Andere Ansprüche des Bestellers sind in derartigen Fällen ausgeschlossen.
§11 Haftungsbeschränkungen (1) Die MSD AG haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund nur – bei Schäden, die von der MSD AG, einem ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von der MSD AG, einem ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden; – bei Schäden, welche infolge schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die MSD AG, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Jede weitere Haftung der MSD AG auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist eine Haftung der MSD AG ohne Verschulden ausgeschlossen, wie z.B. bei Schäden, die durch die Nichteinhaltung von nationalen und örtlichen Vorschriften für den Betrieb von Dampferzeugern bzw. Brennern durch den Besteller oder Dritte entstanden sind. (2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (3) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden der MSD AG, einem ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen als auch auf ein Verschulden des Bestellers zurückzuführen, muss sich der Besteller einen entsprechenden Mitverschuldensanteil anrechnen lassen.
§12 Recht des Lieferers auf Rücktritt (1) Die MSD AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragserfüllung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit der MSD AG so entwickelt haben, dass für sie die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch die MSD AG zu vertretende Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). (2) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.
§13 Annullierungskosten Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann die MSD AG unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§14 Eigentumsvorbehalt (1) Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum der MSD AG (Vorbehaltsware), bis sämtliche aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen der MSD AG und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen der MSD AG vollständig erfüllt sind. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Bestellers, ist die MSD AG zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Nimmt die MSD AG die Vorbehaltsware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn die MSD AG dies dem Besteller schriftlich mitteilt. (2) Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen. (3) Solange das Eigentum noch nicht an den Besteller übergegangen ist, hat er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und, soweit erforderlich, zu warten. Die MSD AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl -, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat. (4) Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller der MSD AG unverzüglich davon zu benachrichtigen und der MSD AG alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der MSD AG erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum der MSD AG hinzuweisen. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, der MSD AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der MSD AG entstandenen Ausfall. (5) Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die MSD AG, ohne dass ihr hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung ihrer Ware mit anderen, der MSD AG nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, ist die MSD AG sich mit ihm darüber einig, dass er ihr im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für sie verwahrt. Die Miteigentumsrechte der MSD AG gelten als Vorbehaltsware im Sinne von § 14 (1) Satz 1. (6) Sämtliche Forderungen, welche dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, und zwar gleich, ob die Weiterveräußerung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an die MSD AG ab. Die MSD AG nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der MSD AG gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware der MSD AG. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Befugnis der MSD AG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die MSD AG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist und keine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt ist. Andernfalls kann die MSD AG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug durch die MSD AG erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (7) Der Besteller hat der MSD AG unverzüglich über alle besonderen Ereignisse, welche die Vorbehalts- ware betreffen, zu informieren (z.B. Abhandenkommen, Beschädigung, etc.). Insbesondere ist der Besteller auch verpflichtet, der MSD AG unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die Vorbehaltsware und auf die an die MSD AG abgetretenen Rechte anzuzeigen.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz der MSD AG in 77770 Durbach. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der MSD AG in 77770 Durbach. Die MSD AG ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Geschäftssitz zu verklagen. (3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MSD AG und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)auch wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat.
§16 Sonstiges (1) Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit der MSD AG geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der MSD AG. (2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Bestellers ersetzt. (3) Die MSD AG ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erhaltenen Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung zu bearbeiten und zu speichern. (4) Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen, Mitteilungen etc. die Schriftform verlangt wird, gilt diese auch durch die Übermittlung von Telefaxen oder E-Mails gewahrt.
§17 Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Vermietung und Lohnbedämpfung (1) Für die Vermietung von Dampfkesseln und Dämpfsystemen gelten die folgenden unter § 17 Abs. 1 bis Abs. 11 und Abs. 13 und für an die MSD AG beauftragte Lohnbedämpfungen gelten die folgenden unter § 17 Abs. 12 und Abs. 13 aufgeführten Bedingungen: (2) Die MSD AG wird den Mietgegenstand an ihrem Sitz in 77770 Durbach zur Abholung bereithalten oder, sofern schriftlich mit dem Besteller vereinbart, zum Versand bringen. Eine eventuell vereinbarte Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Sitze der MSD AG in 77770 Durbach zurückzuliefern. (3) Der Besteller hat der MSD AG den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er der MSD AG unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen. (4) Die MSD AG oder von ihr Beauftragte haben jederzeit das Recht, den Mietgegenstand zu besichtigen, um sich von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen, wobei hierbei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind. (5) Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für den Mietgegenstand selbst. Alle weiteren Kosten wie z.B. für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Kraft- und Betriebsstoffe usw. werden von der MSD AG gesondert berechnet. (6) Die MSD AG ist jederzeit berechtigt, eine an der Höhe des Mietzinses ausgerichtete Mietkaution zu verlangen. Die Mietkaution ist unverzinslich. (7) Das auf eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und ist ordentlich nicht kündbar. (8) Der Besteller ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen. (9) Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Besteller diese der MSD AG rechtzeitig anzukündigen und diese durch die MSD AG oder einen ihrer Beauftragten sodann unverzüglich durchführen zu lassen. (10) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Mietgegenstand hat der Besteller der MSD AG unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren. (11) Der Besteller darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten. (12) Bei beauftragten Lohnbedämpfungen übernimmt die MSD AG keine Haftung für die Qualität oder Quantität der auf den von der MSD AG bedampften Erden und Böden erzielten Ernteprodukte. (13) Für die Vermietung von Dampfkesseln und Dämpfsystemen und für an die MSD AG beauftragte Lohnbedampfungen gelten im Übrigen die vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 bis § 16), soweit diese Bestimmungen auf diese Leistungen der MSD dem Sinne nach anwendbar sind.